18.11.2022 | KurzMeldungen Nordost

Achtung, Verjährung droht

Auch in diesem Jahr erinnern wir an die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände

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Diese gesetzliche Verjährungsfrist ist zu beachten, wenn im Handelsvertretungsvertrag nichts anderes geregelt ist. Abkürzungen der gesetzlichen Verjährungsfrist sind zulässig, jedoch nicht immer wirksam.

Bitte prüfen Sie, ob Sie Ansprüche aus dem Jahr 2019 noch geltend machen wollen.

Eine Verjährung der Ansprüche auf Provision und Ausgleich tritt dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt wurde. Dabei ist es häufig schwierig, festzustellen, wie lange die Hemmung angedauert hat. Das Gesetz geht davon aus, dass die Hemmung drei Monate nach der letzten Verhandlung abgelaufen ist, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Begriff der Verhandlung kann jedoch ausgelegt werden, sodass Sie sich nicht auf die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist verlassen sollten. Durchaus kann ihr Geschäftspartner, um die Klage noch in diesem Jahr zu vermeiden, auf die Einrede der Verjährung verzichten. Das ist in der Praxis äußerst selten.

Unser Tipp für Sie: Prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ansprüche des Jahres 2019 noch durchsetzen wollen/müssen, um die Verjährung nicht zu riskieren. Gern überlassen Sie uns zu diesem Zweck Ihre Unterlagen.

Bitte berücksichtigen Sie, dass die Geschäftsstelle zwischen den Feiertagen nur sporadisch besetzt ist.