Ein wichtiger Hinweis für alle Unternehmen, in denen Kurzarbeit stattfindet
Die seit Beginn der Corona-Pandemie geltende Weisung der Bundesagentur für Arbeit, auf die Einbringung von Urlaubsansprüchen aus dem laufenden Jahr zu verzichten, ist nicht verlängert worden.
Im Jahr 2020 musste zur Vermeidung von Kurzarbeit kein Urlaub aus dem laufenden Jahr eingebracht, sondern lediglich der Resturlaub aus dem Vorjahr abgebaut werden. Seit dem
1. Januar 2021 sind dagegen Urlaubsansprüche grundsätzlich wieder voll zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen.
Deshalb ist es für Unternehmen erforderlich, zeitnah eine verbindliche Urlaubsplanung für 2021 vorzunehmen, um Beanstandungen bei zu erwartenden künftigen Prüfungen der Arbeitsagenturen und damit einhergehende Rückzahlungsansprüche im Hinblick auf erhaltenes Kurzarbeitergeld zu vermeiden.
Philipp Krupke
krupke(at)cdhimnorden.de