16.12.2022 | KurzMeldungen, KurzMeldungen Nordost, KurzMeldungen Westfalen-Mitte

Verjährung zum 31.12.2022

Wir möchten unsere Mitglieder noch einmal daran erinnern bzw. darauf aufmerksam machen, dass Ansprüche aus Handelsvertretungsverträgen aus dem Jahr 2019 (z. B. Provisionsansprüche, Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB, Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gemäß § 87 c II HGB) am 31.12.2022 verjähren

© Tim Reckmann / pixelio.de

Zu beachten ist, dass es sich hierbei um die gesetzliche Verjährungsfrist handelt. Kürzere Verjährungsfristen können in Grenzen vertraglich vereinbart sein.

Sprechen Sie uns bitte zeitnah an, um erforderliche Maßnahmen abzustimmen, die den Verjährungseintritt verhindern. Ein "einfaches" Mahnschreiben reicht nicht aus, um die Verjährung zu unterbrechen. Die Verjährung kann grundsätzlich nur durch die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens unterbrochen werden.