29.07.2022 | KurzMeldungen Nordost

Verkehrsrechtstelegramm

Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht: 1.Vorrang eines Linienbusses nur bei rechtzeitiger Anzeige 2. Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn 

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1. Vorrang eines Linienbusses nur bei rechtzeitiger Anzeige

Der Vorrang eines Linienbusses an einer Haltestelle nach § 20 Abs. 5 StVO setzt voraus, dass das Einfahren in den an sich bevorrechtigten fließenden Verkehr rechtzeitig angezeigt wird. Fehlt es daran und kommt es zu einem Zusammenstoß mit einem vorbeifahrenden Pkw, trifft den Linienbusfahrer das Verschulden. Das Oberlandesgericht Celle gab einem PKW-Fahrer recht, der Schadensersatz von einem Linienbusfahrer verlangte. Der Busfahrer konnte nicht nachweisen, dass er seine Absicht, nach links in den fließenden Verkehr einzubiegen, durch Setzen des Blinkers angekündigt hatte. Somit konnte er nicht beweisen, dass ihm das Vorrecht aus § 20 Abs. 5 StVO zustand. Vorrang des Linienbusses besteht nach dieser Vorschrift nämlich nur dann, wenn der Fahrer des Busses sein Vorhaben ordnungsgemäß und rechtzeitig anzeigt. Der Kläger musste sich nur die erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 Prozent anrechnen lassen und bekam 75 Prozent seines Schadens zugesprochen.

 

2. Geschwindigkeitsbegrenzung auf der Autobahn

Befindet sich am rechten Fahrbahnrand einer Autobahn ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung, dann gilt dieses nicht nur für den Einfädelungs- bzw. Ausfädelungsstreifen, sondern hat Geltung für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn. Dies wurde einem Verkehrsteilnehmer zum Verhängnis, der mit fast 60 km/h zu schnell gefahren und geblitzt worden war. Er hatte das am rechten Fahrbahnrand aufgestellte Schild, das eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h anordnete, nicht beachtet bzw. nahm fälschlicherweise an, dass sich die Geschwindigkeitsbegrenzung nur auf den rechts gelegenen Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen bezogen hätte, nicht aber auf die Hauptfahrbahn. Zwar befand sich auch am linken Fahrbahnrand ein entsprechendes Temposchild; dieses war jedoch von einem anderen Fahrzeug verdeckt worden, sodass der betroffene Fahrer meinte, ihm sei eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zur Last zu legen.
Das OLG Düsseldorf sah dies anders und bestätige die Entscheidung des Amtsgerichts, mit welcher der Fahrer wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 600,00 € und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt worden war. Auch das rechts aufgestellte Verkehrsschild gilt nach der Entscheidung für alle Fahrbahnen der Autobahn. Insbesondere hätte das Schild nicht mitten auf der Fahrbahn aufgestellt werden können, wie der Betroffene meinte (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022, AZ: 2 Rbs 31/22).

 

Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer KurzMeldungen.

Rechtsanwalt Philipp Krupke
krupke(at)cdhimnorden.de