16.12.2022 | KurzMeldungen Nordost

Verkehrsrechtstelegramm

1. Absehen vom Fahrverbot bei Vorliegen einer besonderen Härte
2. Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

© Rudolf Ortner / pixelio.de

1. Absehen vom Fahrverbot bei Vorliegen einer besonderen Härte

Das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Hiervon kann jedoch abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außergewöhnliche Härte bestehen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unverhältnismäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrunde liegenden Tatsachen. Ein Gericht darf nicht einfach die kritiklose Übernahme der Einlassung oder eine bloße Vermutung seiner Entscheidung zugrunde legen.
hatte und sich noch in der Probezeit befand. Deshalb befürchtete er, dass der Arbeitgeber ihm innerhalb der Probezeit kündigen würde, sollte ein Fahrverbot gegen ihn festgesetzt werden. Nachdem das zuständige Amtsgericht eine besondere Härte annahm, hob das Oberlandesgericht Frankfurt nach eingelegter Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft die Entscheidung auf und begründete dies damit, dass tragfähige Urteilsfeststellungen fehlen würden. Es sei in dem Urteil nicht dargelegt worden, aus welchen Gründen eine Entlassung des Betroffenen glaubhaft gewesen sei und ob ein Missbrauch ausgeschlossen werden könne. Daher wies das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zurück, das weitere Feststellungen dazu zu treffen hat, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellt (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2022, Az.: 3 Ss - OWi 415/22).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat daher ein amtsgerichtliches Urteil aufgehoben, mit welchem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war. Bei dem Betroffenen handelte es sich um einen Berufskraftfahrer, der erst vor kurzem eine neue Stelle angetreten hatte.

 

2. Keine Überlegungsfrist bei Bildung einer Rettungsgasse

Wenn auf der Autobahn der Verkehr zum Stillstand kommt, ist eine Rettungsgasse zu bilden. Diese einfache, aber möglicherweise lebensrettende Methode, um Rettungsfahrzeugen ungehindert Zugang zu einer Unfallstelle zu gewährleisten, ist mittlerweile allgemein bekannt. Ab wann eine solche Rettungsasse gebildet werden muss, hat das OLG Oldenburg jetzt entschieden.

Eine Rettungsgasse – so die Richter des Oberlandesgerichtes Oldenburg mit Beschluss vom 20.09.2022 unter dem Aktz. 2 Ss(Owi) 137/22 – müsse nach § 11 Abs. 2 StVO gebildet werden, sobald Fahrzeuge mit Schrittgeschwindigkeit führen oder zum Stillstand kämen. Schrittgeschwindigkeit oder Stillstand müssten nicht erst über eine gewisse Zeit andauern. Die Rettungsgasse müsse vielmehr sofort gebildet werden. Einem Autofahrer stehe auch keine Überlegungsfrist zu. Eine solche sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Dies gelte im Übrigen umso mehr, als der Fahrer im vorliegenden Falle – wie sicher meistens – wegen des Stop-and-Go-Verkehrs mit längeren Stillstandphasen habe rechnen müssen.

Weitere Verkehrsrechtsnachrichten folgen in den nächsten Ausgaben unserer KurzMeldungen.

Rechtsanwalt Philipp Krupke
krupke(at)cdhimnorden.de